Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma metz automotive GmbH
1. Anwendungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und den Besteller vorbehaltlos er-folgt.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Der Besteller hat uns mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen schriftlich auf besondere Anforderungen an die Lieferungen im Hinblick auf Beschaffenheit und Einsatzzwecke sowie auf andere Risiken hinzuweisen, die bei Verwendung durch ihn entstehen können.
2.2 Überlassen wir dem Besteller Zeichnungen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Angebot, behalten wir uns an diesen das Eigentums- und Urheberrecht vor Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen, auch technischen, Angaben ergeben.
2.4 Bestellungen, Vertragsänderungen und – ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Für eine vertragliche Bindung bedarf es unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
3. Preise, Zahlungen, Aufrechung
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht- bzw. Versandkosten, Zollkosten, Versicherungen und sonstigen Nebenleistungen. Die Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
3.2 Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto auf eines unserer Konten zu leisten. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Wechsel nehmen wir als Zahlungsmittel nur entgegen, wenn dies vorher mit uns vereinbart wurde. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Besteller in Verzug.
3.3 Bei verspäteter Zahlung des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen gesetzlichen, Basiszinssatz, zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
3.4 Ist nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden, können wir, wenn wir zur Vorleistung verpflichtet sind, die uns obliegende Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen unsere Lieferung zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
3.5 Die Aufrechnung durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, entscheidungsreife oder unbestrittene Forderungen. Dies gilt auch für die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen und/oder Zurückbehaltungsrechten.
3.6 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2000) von uns benannter Ort. Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen.
4.2 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
4.3 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.
4.4 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Sollten sich hierdurch vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale ändern, werden wir dies dem Besteller unverzüglich mitteilen.
4.5 Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Liefergegenstände an den Spediteur, an den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über, unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen oder ob der Besteller die Versendungskosten, Anfuhr oder andere Leistungen übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Transport- und andere Schäden.
4.6 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zur vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Fristen, Termine, Verzug
5.1 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen und Abrufterminen setzt die rechzeitige Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen und Termine angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
5.2 Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung oder sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Lieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5.3 Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag insoweit zurücktreten, als wir nach Verstreichen einer uns gesetzten angemessenen Frist die Lieferung oder Teile dieser noch nicht versandt haben. Er ist in diesem Fall zum Rücktritt für den ausstehenden Teil berechtigt. Vom ganzen Vertrag kann der Besteller bei Teillieferungen nur dann zurücktreten, wenn er die Teillieferung aufgrund des Verzugs nicht bestimmungsgemäß verwenden kann. Der Besteller kann vom Vertrag nur zu-rücktreten, wenn und soweit die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
5.4 Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, sofern wir diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leicht fahrlässigem Verhalten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.5 Wir haben das Recht, bei Abrufverträgen, die ohne Vereinbarung von Fertigungs- und Abnahmeterminen zu Stande gekommen sind, eine verbindliche Festlegung der Termine zu verlangen, wenn drei Monate nach dem Eingang der Bestellung vergangen sind, ohne dass der Besteller uns Termine genannt hat. Kommt er diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden schriftlichen Aufforderung nach, sind wir berechtigt, ihm für die Erklärung eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz für die uns entstanden Schäden zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die bei Abrufverträgen vereinbarten Liefermengen nicht oder nicht in voller Höhe abruft.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware), bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit den Liefergegenständen in Zusammen-hang stehen, erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern. Sofern er nicht selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und andere Schäden, die bei Lagerung entstehen können, zu versichern.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur voll-ständigen Tilgung unserer Forderungen ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie eingebaut wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, nach Einbau weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Preises als abgetreten.
6.4 Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
6.5 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 6.1 Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 6.1. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
6.6 Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich zu unterrichten. Er hat uns alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, zu ersetzen.
6.7 Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
6.8 Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
6.9 Soweit zwingenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne der Bestimmungen 6.1 bis 6.8 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderung aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese Rechte vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
7. Werkzeuge
An von uns hergestellten Werkzeugen behalten wir uns bis zu deren vollständiger Bezahlung das Eigentum vor.
8. Beanstandungen
Der Besteller hat Mängel unverzüglich schriftlich und spezifiziert zu rügen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Ware gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt.
9. Mängelrechte / Haftung
9.1 Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr.1 BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Bei berechtigter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Die beanstandeten Liefergegenstände sind unverzüglich und kostenfrei zu unserer Verfügung zu halten. Kosten der Nacherfüllung tragen wir nur insoweit, als die Nacherfüllung auch durch uns ausgeführt wird, oder deren Kosten vorab schriftlich mit uns abgestimmt sind. Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Aus- und Einbaukosten, Kosten einer Selbstvornahme des Bestellers sowie Kosten, die dem Besteller durch eine Beauftragung eines Dritten entstehen, werden von uns nicht ersetzt. Das gleiche gilt für die Geltendmachung pauschalierter Kosten durch den Besteller.
9.2 Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in äußerst dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, oder nach zwei erfolglosen Nachbesserungs-versuchen, oder zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden oder wenn wir nach nochmaliger Fristsetzung mit der Nacherfüllung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu verlangen. Aufwendungen sind nicht ersatzfähig. In einem der vorgenannten Fälle sind wir unverzüglich zu verständigen.
9.3 Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Wir haften, sofern in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht anders geregelt, aus-schließlich in folgenden Fällen:
(1) Vorsätzliche Pflichtverletzung
(2) Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
(3) Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
(4) Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes
(5) Schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(6) Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(7) Für Schäden durch Produkthelfer an unseren Lieferungen haften wir aus deliktischer Produkthaftung dem Besteller gegenüber ausschließlich nach Abschnitt 9.3 dieser Bedingungen im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers aus deliktischer Produkthaftung sind ausgeschlossen.
9.4 Soweit nicht vorstehend oder an anderer Stelle dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.5 Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt auch für ein Verschul-den unserseits.
9.6 Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang, bzw. soweit vorhanden nach Abnahme des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.
9.7 Eine Nacherfüllung auf Kulanzbasis erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
10. Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen
Schreibt uns der Besteller durch bestimmte Angaben, Unterlagen und Zeichnungen vor, wie wir die Liefergegenstände herzustellen haben, ist er dafür verantwortlich, dass wir im Rahmen der Vertragserfüllung Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstigen Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzen. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer solchen Verletzung gegen uns geltend gemacht werden.
11. Garantie / Beschaffungsrisiko
Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unserseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbare Recht
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Amberg/OPf.
12.2 Gerichtsstand ist Amberg/OPf., wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des Öffentlichen Rechts ist. Wir können den Besteller jedoch auch an seinem all-gemeinen Gerichtsstand verklagen.
12.3 Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
12.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 1. Januar 2018